Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Vom
21.1.1986
Neugefasst am
8.2.2006
Zuletzt geändert am
13.7.2022
§ 6
Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
1Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2.
2Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
3Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.