SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

§ 41

Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a) die Art,
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2. bei Saatgutmischungen
a) den Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer;
3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.