SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986 (BGBl. I S. 146)

Neugefasst am 8.2.2006 (BGBl. I S. 344)

Zuletzt geändert am 13.7.2022 (BGBl. I S. 1186)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut
§ 3Anerkennungsstelle
Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 4
Handelssaatgut
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5
Saatgutmischungen
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29Etikett
Abschnitt 7
Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44Grundvorschrift
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48aÜbergangsvorschrift

§ 41

Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a) die Art,
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2. bei Saatgutmischungen
a) den Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer;
3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

§ 42

Abgabe an Letztverbraucher

(1) 1 Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. bei Zertifiziertem Saatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Sortenbezeichnung,
d) die Anerkennungsnummer;
2. bei Handelssaatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Zulassungsnummer;
3. bei Standardsaatgut
a) die Art,
b) die Kategorie,
c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,
d) die Bezugsnummer;
4. bei Saatgutmischungen
a) der Verwendungszweck,
b) die Mischungsnummer,
c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichtes,
d) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
e) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind – soweit sein Anteil 3 vom Hundert übersteigt –, die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner.
Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugsnummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.

(2) 1 Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. 2 § 32 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. 2 Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass

1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung dem Erwerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden,
2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom Erwerber verschlossen werden,
3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen schriftlich oder elektronisch mitteilt und
4. beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprüfung gezogen werden.

§ 43

Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen

(1) 1 Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Absenders;
2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie
3. im Falle
a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau“,
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut für Ausstellungszwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt“,
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke“,
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte“; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung“.

(1a) 1 Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

1. ein Etikett des Bundessortenamtes,
2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,
die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.

(2) 1 Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. 2 Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:

1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,
2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
3. Sortenbezeichnung,
4. Kategorie,
5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,
7. Kennnummer des Feldes oder der Partie,
8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
11. Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.

(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.

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