Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Vom
21.1.1986
Neugefasst am
8.2.2006
Zuletzt geändert am
13.7.2022
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48a
Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.