§ 31
Einleger
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung „Einleger“ und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,
4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.
Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.