SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986 (BGBl. I S. 146)

Neugefasst am 8.2.2006 (BGBl. I S. 344)

Zuletzt geändert am 13.7.2022 (BGBl. I S. 1186)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut
§ 3Anerkennungsstelle
Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 4
Handelssaatgut
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5
Saatgutmischungen
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29Etikett
Abschnitt 7
Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44Grundvorschrift
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48aÜbergangsvorschrift
Abschnitt 5
Saatgutmischungen

§ 26

Gestattung des Inverkehrbringens

(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs

1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;
2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,
a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder
b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bezeichnet sind.

(3) 1 Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.
2 Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.

(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und
2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.

(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

§ 27

Antrag, Probenahme

(1) 1 Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. 2 Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen. 3 Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. 4 Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag

1. anzugeben:
a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
b) die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,
c) das voraussichtliche Gewicht der Partie,
d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,
2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:

1. für jeden Bestandteil der Mischung
a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,
b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,
d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,
e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;
2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.

(5) 1 Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. 2 Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.

§ 28

Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer

1 Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. 2 Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. 3 Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrichten.

Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a

Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.

Abschnitt 6
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung

§ 29

Etikett

(1) 1 Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) 1 Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.

(3) 1 Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. 2 Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. 3 Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. 4 Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben „St“ zusammen.

(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut“ beziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.

(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:

1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),
2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride“.

(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe „Verbundsorte“ und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,
2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe „weibliche Komponente“ oder „männliche Komponente“ und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.

(5b) (weggefallen)

(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über

1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,
2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,
3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.

(7) 1 Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,
2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,
3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.
2 Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. 3 Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. 4 Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. 5 Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.

(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.

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