Im Sinne dieser Verordnung sind
a) | Basissaatgut | weiß, |
b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
e) | Handelssaatgut | braun, |
f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
g) | Saatgutmischungen | grün, |
h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.
(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. 2 Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. 2 Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. 3 Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
(1) 1 Saatgut wird nur anerkannt, wenn
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) 1 Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
(3) 1 Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
1 Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. 2 Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. 3 Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.