SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

§ 7

Feldbestandsprüfung

(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.

(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich

1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,
2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.

(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(3) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. 3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. 4Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.

(3a) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. 3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.

(3b) 1Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.

(4) Jede Vermehrungsfläche

1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.

(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.

(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.

(8) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.