(1) 1 Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. 2 Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. 3 Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form vor.
(1) 1 Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. 2 Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. 2 Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(3) 1 Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. 2 Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind.
(2) 1 Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. 2 Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1 Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. 2 Das Protokoll ist von dem ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. 3 Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten.
(4) 1 Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 2 Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. 3 Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2 Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2 Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) 1 Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Hierüber ist er zu belehren. 3 Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1 Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2 Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
1 Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass