PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

§ 101

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

1 Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2 In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. 3 Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

§ 102

Abschluss des Beschlusskammerverfahrens

(1) 1 Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2 Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. 3 Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

(2) 1 Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. 2 § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren

§ 103

Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht

(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. 2 Das gilt nicht für

1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
2. die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3 Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

§ 104

Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

1 Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2 In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Kapitel 12
Notfallvorsorge

§ 105

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungsfall sowie nach besonderer Zustimmung nach Artikel 80a des Grundgesetzes, in Fällen nach Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes sowie
2. zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.

(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.

§ 106

Postsicherstellungspflicht

1 Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:

1. die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2 000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung“ und „Wertsendung“,
2. die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung“,
3. förmliche Zustellungen.
2 Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×