Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.