(1) 1 Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. 2 Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. 2 Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(3) 1 Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. 2 Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind.
(2) 1 Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. 2 Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1 Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. 2 Das Protokoll ist von dem ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. 3 Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten.
(4) 1 Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 2 Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. 3 Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2 Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2 Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) 1 Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Hierüber ist er zu belehren. 3 Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1 Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2 Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
1 Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
(1) 1 In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. 2 Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. 3 Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.
(2) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2 Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3 Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1 In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. 2 Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.