PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

§ 19

Zustellfrequenz

Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.

§ 20

Berichtspflicht, Laufzeitmessung

(1) 1 Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. 2 Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. 2 Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. 3 Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.

§ 21

Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen

(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.

(2) 1 Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. 2 Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.

§ 22

Gewährleistung des Universaldienstes

(1) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. 2 Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde. 3 Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen. 4 Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.

(2) 1 Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. 2 Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.

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