(1) 1 Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.
(3) 1 Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. 2 Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. 2 Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. 3 Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.
(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über
(3) 1 Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. 2 Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. 3 Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.
(4) 1 Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. 2 Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. 3 Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu