PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität

§ 11

Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. 2 Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. 3 Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.

(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über

1. die für Nutzer zur Verfügung stehenden Netzzugangspunkte, einschließlich Angaben über das jeweilige Produktangebot, die Betriebs- und Leerungszeiten sowie die Barrierefreiheit, und
2. die durch die jeweiligen Anbieter versorgten Zustellgebiete.

(3) 1 Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. 2 Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. 3 Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. 2 Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. 3 Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu

1. weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet und nach Absatz 4 weitergegeben werden können,
2. den Anforderungen an die Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer nach Absatz 4,
3. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe von Daten durch die Bundesnetzagentur an die Anbieter nach Absatz 4 sowie
4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Verbraucher und andere Nutzer durch die Anbieter von Informationsdiensten nach Absatz 4.
2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

§ 12

Zustellung von Briefsendungen

(1) 1 Anbieter haben Briefsendungen an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen. 2 Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.

(2) 1 Kann eine Briefsendung nicht nach Absatz 1 zugestellt oder ausgehändigt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung der Briefsendung am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. 2 Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. 3 Briefsendungen, die nach Hinterlegung nicht binnen sieben Werktagen abgeholt werden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. 4 Satz 3 gilt auch für Briefsendungen, die endgültig nicht zustellbar sind.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Empfänger mit dem Anbieter vereinbart hat, dass er die Sendungen abholt. 2 Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.

(4) 1 Solange die Adresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehlt, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. 2 Der betroffene Empfänger ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.

(5) Für Warensendungen, Bücher, Kataloge sowie Zeitungen und Zeitschriften gelten, sofern es sich um Postdienstleistungen handelt, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 13

Zustellung von Paketen

(1) 1 Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. 2 Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung

1. an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine vom Empfänger zur Verfügung gestellte oder dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen,
2. an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen, für deren Nutzung dem Anbieter keine zusätzlichen Kosten entstehen, oder
3. auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person,
zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. 2 Kann eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach Absatz 1 zugestellt werden.

(3) 1 Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. 2 Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. 3 Der Anbieter muss dem Empfänger dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu dessen Ausübung enthalten. 4 Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. 5 Satz 4 gilt auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.

§ 14

Meldung von Mängeln

(1) 1 Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. 2 Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.

Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung

§ 15

Universaldienst

(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.

(2) 1 Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,

1. die bisher Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist,
2. die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben,
3. die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben,
4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder
5. die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind.
2 Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.

(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

(4) 1 Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. 2 Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.

§ 16

Universaldienstleistungen

(1) 1 Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:

1. die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,
2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3. die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
4. die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.
2 Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. 3 Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

1. Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
2. Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
3. Sendungen,
a) die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
b) die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
c) die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
d) durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
e) deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
f) deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.

(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen

1. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
2. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
3. die mit der Abholangabe „Postlagernd“ versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.

(4) 1 Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. 2 Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.

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