(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.
(2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
(4) 1Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. 2Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.