PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung

§ 15

Universaldienst

(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.

(2) 1 Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,

1. die bisher Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist,
2. die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben,
3. die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben,
4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder
5. die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind.
2 Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.

(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

(4) 1 Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. 2 Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.

§ 16

Universaldienstleistungen

(1) 1 Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:

1. die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,
2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3. die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
4. die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.
2 Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. 3 Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

1. Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
2. Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
3. Sendungen,
a) die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
b) die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
c) die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
d) durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
e) deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
f) deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.

(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen

1. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
2. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
3. die mit der Abholangabe „Postlagernd“ versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.

(4) 1 Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. 2 Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.

§ 17

Infrastrukturvorgaben

(1) 1 Bundesweit müssen mindestens 12 000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. 2 Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein. 3 In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2 000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. 4 Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben. 5 In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4 000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2 000 Metern erreichbar ist. 6 In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben. 7 Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. 8 Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. 2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere

1. die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen,
2. die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne des Absatzes 1 einzurichten, und
3. die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum.
3 Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. 4 Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. 5 Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.

(3) 1 Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen. 2 Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. 3 Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. 4 Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe

1. nachfragegerecht im Sinne von Absatz 1 Satz 2,
2. bedarfsgerecht im Sinne von Absatz 3 Satz 2 sowie
3. Bedürfnisse des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, im Sinne von Absatz 3 Satz 3
nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung konkretisieren. 2 Sie berücksichtigt dabei die Interessen verschiedener Nutzergruppen.

(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.

(6) 1 Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des Absatzes 2. 2 Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre. 3 Auf Grundlage der Evaluierung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt. 4 § 24 bleibt unberührt.

§ 18

Laufzeitvorgaben

(1) 1 Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten

1. inländischen Briefsendungen und
2. inländischen Paketen
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

(2) 1 Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. 2 Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.

(3) 1 Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. 2 Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.

§ 19

Zustellfrequenz

Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.

§ 20

Berichtspflicht, Laufzeitmessung

(1) 1 Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. 2 Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. 2 Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. 3 Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.

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