(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern, die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.
(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere
(3) 1Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen. 2Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten auf Grundlage dieser Vorschrift.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren. 2Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren, zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen von Kooperationsmodellen machen.