(1) 1 Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. 2 Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.
(2) 1 Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten Unternehmen. 2 Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt. 3 Zur Verstetigung des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre. 4 Für jedes Kalenderjahr ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden. 5 Die Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors, der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.
(4) 1 Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. 2 Dabei sind insbesondere
(5) 1 Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. 2 Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit). 3 Dabei können Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden. 4 Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. 5 Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
(6) 1 Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. 2 Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet.
(7) 1 Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen, nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen. 2 Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken. 3 Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der Dienstleistung.
(1) 1 Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. 2 Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
(1) 1 Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. 2 Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. 3 Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) 1 Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. 2 Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.
(2) 1 Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige Postversorgung in Deutschland. 2 Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.
(3) 1 Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt. 2 Stellt das regulierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält, sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte Geschäftsfeld zu ermitteln. 3 Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
(4) 1 Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-Periode entspricht. 2 Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert. 3 Die Höhe der Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht. 4 Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.
(5) 1 Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden. 2 In diesem Fall bleibt der negative Saldo in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 3 In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1 übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen. 4 Verbleibt nach Absatz 4 Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen Regulierungsperiode übertragen wurde.
(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.
(1) 1 Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. 2 Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.
(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.
(3) 1 Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. 2 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. 3 Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. 2 Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 3 Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. 4 § 48 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
(6) 1 Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet. 2 Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.