§ 24
Evaluierung des Universaldienstes
(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer Weiterentwicklung des Universaldienstes vor.
Der Bericht enthält insbesondere
1. eine Untersuchung der Kosten der Universaldiensterbringung, unter Zuweisung konkreter Kosten zu einzelnen Universaldienstvorgaben sowie unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Vorteile, die mit der Erfüllung der Universaldienstvorgaben verbunden sind,
2. eine Untersuchung der allgemeinen Nachfrage nach Universaldienstleistungen, unter Einschluss einer Analyse der konkreten Bedürfnisse sowie der Zahlungsbereitschaft der Nutzenden,
3. eine Bewertung der geltenden Universaldienstvorgaben, unter Berücksichtigung der durch die Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der im Rahmen der Anwendung des § 23 gewonnenen Erkenntnisse und des aktuellen Standes der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie
4. konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.
Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.