PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024

§ 29

Ausgleichsabgabe

(1) 1Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500 000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Bundesnetzagentur zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. 2Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Postdienstleisters zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Postdienstleister. 3Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der mit Postdienstleistungen in Deutschland erzielte Umsatz.

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 28 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. 2Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 28 Absatz 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. 3Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.

(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Bundesnetzagentur zu entrichten.

(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.