PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

§ 29

Ausgleichsabgabe

(1) 1 Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500 000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Bundesnetzagentur zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. 2 Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Postdienstleisters zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Postdienstleister. 3 Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der mit Postdienstleistungen in Deutschland erzielte Umsatz.

(2) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 28 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. 2 Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 28 Absatz 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. 3 Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.

(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Bundesnetzagentur zu entrichten.

(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.

§ 30

Umsatzmitteilungen

1 Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. 2 Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.

Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden

§ 31

Informationspflichten

(1) 1 Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. 2 Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:

1. die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
2. die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
3. die geltenden Haftungsregelungen,
4. die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
5. der Preis des Produkts.
3 Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.

§ 32

Nachforschung

1 Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. 2 Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. 3 Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.

§ 33

Beschwerdeverfahren

(1) 1 Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Absendern und Empfängern bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Qualitätsmängeln von Postdienstleistungen einzurichten. 2 Die Verfahren müssen transparent, leicht zugänglich und einfach zu handhaben und möglichst barrierefrei sein.

(2) 1 Anbieter haben jährlich spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres eine Statistik über die von Verbrauchern als Absender oder Empfänger von Postsendungen eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden des vergangenen Jahres zu veröffentlichen. 2 Dabei sind der Anteil der Beschwerden im Verhältnis zur Gesamtmenge der jeweiligen Leistung und die wesentlichen Beschwerdegründe anzugeben. 3 Die Statistik muss mindestens die Beschwerden über wesentliche Leistungsstörungen bei der Erbringung von Postdienstleistungen, die der Anbieter verursacht hat, umfassen, insbesondere über Verlust, Entwendung und Beschädigung von Sendungen sowie über die Überschreitung der vereinbarten oder mangels vereinbarter die wesentliche Überschreitung der regelmäßigen Laufzeit.

(3) 1 Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur Vorgaben für die Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 und der Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 machen. 2 Sie stellt dabei sicher, dass die Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 mit branchenüblichen Beschwerdestatistiken in Einklang stehen, mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sind und nach einheitlichen Maßstäben erstellt werden, die keinen Anbieter unbillig benachteiligen.

§ 34

Schlichtung, Verordnungsermächtigung

(1) 1 Kunden können die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2, es sei denn, für die Postsendung wurden Sonderbedingungen vereinbart. 2 Kunden im Sinne des Satzes 1 sind Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen.

(2) 1 Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. 2 Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

(3) 1 Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. 2 Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.

(4) 1 Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. 2 Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. 3 Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.

(5) 1 Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.

(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.

(7) 1 Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(8) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

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