(1) 1Bundesweit müssen mindestens 12 000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. 2Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein. 3In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2 000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. 4Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben. 5In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4 000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2 000 Metern erreichbar ist. 6In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben. 7Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. 8Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
(3) 1Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen. 2Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. 3Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. 4Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe
(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.
(6) 1Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des Absatzes 2. 2Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre. 3Auf Grundlage der Evaluierung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt. 4§ 24 bleibt unberührt.