PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4Anbieterverzeichnis
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15Universaldienst
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31Informationspflichten
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35Marktregulierung
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54Zugangsverpflichtungen
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58Missbrauchsaufsicht
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64Postgeheimnis
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67Datenschutz
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79Aufgaben
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98Beschlusskammerentscheidungen
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105Anwendungsbereich
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

§ 88

Internationale Aufgaben

(1) 1 Im europäischen und internationalen Postsektor, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätig. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. 2 Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 3 Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Abschnitt 2
Befugnisse

§ 89

Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.

(2) 1 Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen. 2 § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2 Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.

§ 90

Auskunftsverlangen

(1) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. 2 Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für

1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,
2. genau angegebene statistische Zwecke,
3. die Überprüfung von Anbietern nach § 7,
4. die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,
5. die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,
6. Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,
7. die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,
8. die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endkunden,
9. die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie
10. die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.
3 Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten. 4 Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. 5 Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. 2 In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. 3 Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. 4 Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen. 5 Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.

§ 91

Auskunftserteilung

(1) 1 Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,

1. die verlangten Auskünfte nach § 90 Absatz 1 zu erteilen,
2. die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen und
3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
2 Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.

(2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zum Zwecke der Vornahme von Prüfungen betreten.

(3) 1 Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. 2 Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. 3 Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. 4 An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(4) 1 Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. 2 Auf die Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(5) 1 Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

(7) Zur Durchsetzung der Verfügungen nach § 90 Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

§ 92

Verfahren zur Übermittlung von Informationen

(1) 1 Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. 2 Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. 3 Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form vor.

§ 93

Datennutzung

(1) 1 Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. 2 Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. 2 Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

(3) 1 Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. 2 Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.

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