PostG

Postgesetz

Vom 15.7.2024

Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer

§ 98

Beschlusskammerentscheidungen

(1) 1In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. 2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. 3Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.

(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) 1In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. 2Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.