§ 71
Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.