VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8Erlaubnis; Spartentrennung
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35Pflichten des Abschlussprüfers
Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 40Solvabilitäts- und Finanzbericht
Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43Informationspflichten; Berechnungen
Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb
§ 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52Verpflichtete Unternehmen
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 57Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67Erlaubnis; Spartentrennung
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111Verwendung interner Modelle
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124Anlagegrundsätze
Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
§ 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146Substitutive Krankenversicherung
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171Rechtsfähigkeit
Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen
§ 211Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218Sterbekassen
Teil 3
Sicherungsfonds
§ 221Pflichtmitgliedschaft
Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232Pensionskassen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234aErgänzende allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234fAllgemeines
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234kAnforderungen an zu erteilende Informationen
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236Pensionsfonds
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Teil 4a
Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244aGeltungsbereich
Teil 5
Gruppen
Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
§ 245Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250Überwachung der Gruppensolvabilität
Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
§ 273Überwachung der Risikokonzentration
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275Überwachung des Governance-Systems
Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
§ 292Gruppeninterne Transaktionen
Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 294Aufgaben
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
Kapitel 3
Veröffentlichungen
§ 318Veröffentlichungen
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2
Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Strafvorschriften
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 140

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) 1 Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. 2 In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1. einen drohenden Notstand abzuwenden,
2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
3 Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) 1 Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1. keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2. keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
2 Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1. ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2. ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

§ 141

Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

(1) 1 Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2 Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. 3 Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. 4 Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.

(2) 1 Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. 2 Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. 3 Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. 4 Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Aktuar bestellen. 5 Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 6 Ist die Kündigung des mit dem Verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 3 genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(3) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen.

(4) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. 2 Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.

(5) 1 Der Verantwortliche Aktuar

1. hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 138 und des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie die Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist;
2. hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt; in einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen;
3. hat, sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, den Vorstand und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und
4. hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen; in einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt.
2 Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer Verein im Sinne des § 210 ist.

(6) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,

1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 5 erforderlich sind,
2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß Absatz 5 Nummer 2 sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 5 Nummer 4 vorzulegen und
3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 5 Nummer 4 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen; die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 142

Treuhänder in der Lebensversicherung

1 Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. 2 Für den Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend. 3 Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

§ 143

Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.

§ 144

Information bei betrieblicher Altersversorgung

(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.

(2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

§ 145

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich

1. der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte;
2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1;
3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Absatz 4 Satz 2.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2 Vorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergebnissen. 2 Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen. 3 Für Versicherungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln. 4 Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4 eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 festzulegen.

(5) 1 Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 können durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 2 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Versicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. 3 Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×