VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8Erlaubnis; Spartentrennung
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35Pflichten des Abschlussprüfers
Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 40Solvabilitäts- und Finanzbericht
Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43Informationspflichten; Berechnungen
Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb
§ 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52Verpflichtete Unternehmen
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 57Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67Erlaubnis; Spartentrennung
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111Verwendung interner Modelle
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124Anlagegrundsätze
Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
§ 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146Substitutive Krankenversicherung
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171Rechtsfähigkeit
Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen
§ 211Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218Sterbekassen
Teil 3
Sicherungsfonds
§ 221Pflichtmitgliedschaft
Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232Pensionskassen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234aErgänzende allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234fAllgemeines
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234kAnforderungen an zu erteilende Informationen
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236Pensionsfonds
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Teil 4a
Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244aGeltungsbereich
Teil 5
Gruppen
Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
§ 245Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250Überwachung der Gruppensolvabilität
Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
§ 273Überwachung der Risikokonzentration
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275Überwachung des Governance-Systems
Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
§ 292Gruppeninterne Transaktionen
Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 294Aufgaben
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
Kapitel 3
Veröffentlichungen
§ 318Veröffentlichungen
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2
Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Strafvorschriften
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 215

Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.

(2) 1 Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
2. Schuldbuchforderungen,
3. Aktien,
4. Beteiligungen,
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.
2 Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

§ 216

Anzeigepflichten

(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) 1 Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2 Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 217

Verordnungsermächtigung

1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen

1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung,
2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung sowie über seine Berechnung,
3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung angerechnet werden dürfen,
4. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der gemäß § 216 zu erstellenden Solvabilitätsübersicht und des Berichts über die Vermögensanlagen sowie die Frist für die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde,
5. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhaltende Datenqualität,
6. über quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besitzen wie die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagen,
7. über einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie,
8. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,
9. über die Höchstbeträge für die Zillmerung und
10. über die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für die Deckungsrückstellung.
2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 bis 10 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218

Sterbekassen

(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.

§ 219

Anzuwendende Vorschriften

(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1 Von den besonderen Vorschriften über die Lebensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2 bis 4 nicht. 2 Der Verantwortliche Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden.

(3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekassen jeweils mit folgender Maßgabe:

1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich einzureichen sind
a) die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
b) die fachlichen Geschäftsunterlagen, insbesondere die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,
2. § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt, und
3. § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung).

§ 220

Verordnungsermächtigung

1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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