VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 30

Interne Revision

(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.

(2) 1Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein. 2Sie berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an den Vorstand. 3Der Vorstand beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsberichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher.