VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8Erlaubnis; Spartentrennung
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35Pflichten des Abschlussprüfers
Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 40Solvabilitäts- und Finanzbericht
Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43Informationspflichten; Berechnungen
Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb
§ 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52Verpflichtete Unternehmen
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 57Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67Erlaubnis; Spartentrennung
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111Verwendung interner Modelle
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124Anlagegrundsätze
Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
§ 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146Substitutive Krankenversicherung
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171Rechtsfähigkeit
Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen
§ 211Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218Sterbekassen
Teil 3
Sicherungsfonds
§ 221Pflichtmitgliedschaft
Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232Pensionskassen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234aErgänzende allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234fAllgemeines
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234kAnforderungen an zu erteilende Informationen
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236Pensionsfonds
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Teil 4a
Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244aGeltungsbereich
Teil 5
Gruppen
Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
§ 245Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250Überwachung der Gruppensolvabilität
Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
§ 273Überwachung der Risikokonzentration
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275Überwachung des Governance-Systems
Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
§ 292Gruppeninterne Transaktionen
Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 294Aufgaben
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
Kapitel 3
Veröffentlichungen
§ 318Veröffentlichungen
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2
Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Strafvorschriften
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52

Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.

§ 53

Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) 1 Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 2 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. 3 Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

§ 54

Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten

(1) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2 Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. 3 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. 2 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. 3 Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) 1 Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2 § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 55

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich

1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,
2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,
3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind.

§ 56

(weggefallen)

Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 57

Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr

(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.

(2) 1 Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. 2 Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.

(3) 1 Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. 2 Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist

1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind,
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitglied- oder Vertragsstaat,
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, und
4. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:

1. der Zulassungsstaat oder
2. unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat.
2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

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