Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom 1.4.2015
Zuletzt geändert am 11.4.2024
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.