Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom 1.4.2015
Zuletzt geändert am 16.1.2026
1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.