VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015

Zuletzt geändert am 28.11.2024

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218

Sterbekassen

(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.