(1) 1Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
(2) 1Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. 2Sie bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung. 3Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten belegen sein. 4Sie dürfen 50 Prozent der nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2 festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung nicht unterschreiten. 5Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste Kaution) zu stellen. 6Die feste Kaution beträgt mindestens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung. 7Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.
(3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
(4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausgedehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.