Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom 1.4.2015
Zuletzt geändert am 27.12.2024
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.