Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom
1.4.2015
Zuletzt geändert am
16.1.2026
§ 173
Satzung
(1)
Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.