VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8Erlaubnis; Spartentrennung
Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen
§ 16Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 35Pflichten des Abschlussprüfers
Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
§ 40Solvabilitäts- und Finanzbericht
Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
§ 43Informationspflichten; Berechnungen
Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb
§ 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52Verpflichtete Unternehmen
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
§ 57Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 61Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 67Erlaubnis; Spartentrennung
Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht
§ 74Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel
§ 89Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung
§ 96Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
Unterabschnitt 3
Interne Modelle
§ 111Verwendung interner Modelle
Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 124Anlagegrundsätze
Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
§ 132Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1
Lebensversicherung
§ 138Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
Abschnitt 2
Krankenversicherung
§ 146Substitutive Krankenversicherung
Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung
§ 161Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171Rechtsfähigkeit
Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen
§ 211Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt 2
Sterbekassen
§ 218Sterbekassen
Teil 3
Sicherungsfonds
§ 221Pflichtmitgliedschaft
Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1
Pensionskassen
Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
§ 232Pensionskassen
Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation
§ 234aErgänzende allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
§ 234fAllgemeines
Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234kAnforderungen an zu erteilende Informationen
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 235Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
Kapitel 2
Pensionsfonds
§ 236Pensionsfonds
Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Teil 4a
Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244aGeltungsbereich
Teil 5
Gruppen
Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
§ 245Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
Kapitel 2
Finanzlage
Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe
§ 250Überwachung der Gruppensolvabilität
Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
§ 273Überwachung der Risikokonzentration
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 275Überwachung des Governance-Systems
Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 279Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
§ 292Gruppeninterne Transaktionen
Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 294Aufgaben
Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen
§ 311Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
Kapitel 3
Veröffentlichungen
§ 318Veröffentlichungen
Kapitel 4
Zuständigkeit
Abschnitt 1
Bundesaufsicht
§ 320Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2
Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 326Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Strafvorschriften
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 335Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 257

Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

(1) 1 Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. 2 Ausschließlich für diese Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten.

(2) 1 Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach § 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen nicht überschreiten. 2 In die Berechnung der Gruppensolvabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen werden, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

§ 258

Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats

(1) 1 Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, ist das Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen zu behandeln. 2 Unterliegt das Versicherungsunternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zulassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften dieses Drittstaats vorgenommen.

(2) 1 Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 2 beantragen. 2 Die Gruppenaufsichtsbehörde entscheidet über die Gleichwertigkeit nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und Beteiligung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 3 Die Entscheidung wird anhand der durch die Kommission in delegierten Rechtsakten nach Artikel 227 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen. 4 Die Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegenüber einem Drittstaat getroffene Entscheidung gebunden. 5 Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder das Aufsichtssystem des Drittstaats wesentlich geändert hat. 6 Sind die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit der von der Gruppenaufsichtsbehörde getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die Gruppenaufsichtsbehörde die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.

(3) 1 Ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG darüber, ob die Solvabilitätsvorschriften eines Drittstaats gleichwertig sind oder nicht, ist für die Gruppenaufsichtsbehörde verbindlich und schließt eine Prüfung nach Absatz 2 aus. 2 Das Gleiche gilt, wenn und solange ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG über die vorläufige Gleichwertigkeit vorliegt.

§ 259

Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

(1) 1 Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. 2 Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. 3 Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. 2 Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.

§ 260

Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

1 Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. 2 Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.

§ 261

Konsolidierungsmethode

(1) 1 Nach der Konsolidierungsmethode wird die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. 2 Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung. 3 Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Berechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Konsolidierungsmethode entsprechend.

(2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalanforderung wird entweder mit der Standardformel oder mit einem genehmigten internen Modell berechnet.

(3) 1 Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen. 2 Dieser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. 3 § 250 Absatz 1 Satz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 262

Internes Modell für die Gruppe

(1) 1 Ein Versicherungsunternehmen und seine verbundenen Unternehmen oder gemeinsam die verbundenen Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft können beantragen, die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie die Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen. 2 Der Antrag ist an die Gruppenaufsichtsbehörde zu richten.

(2) 1 Die Gruppenaufsichtsbehörde informiert unverzüglich die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums (§ 283) über den Eingang des Antrags. 2 Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und andere an der Prüfung des Antrags beteiligte Aufsichtsbehörden sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung weiter. 3 Die betroffenen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die die Erteilung der Erlaubnis geknüpft ist, zusammen. 4 Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden. 5 Die Aufsichtsbehörden wirken im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen wird. 6 Die Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden einvernehmlich zu einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt, erteilt die Gruppenaufsichtsbehörde dem Antragsteller den Bescheid.

(4) 1 Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine einvernehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde über den Antrag. 2 Die Gruppenaufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, angemessen Rechnung. 3 Die Gruppenaufsichtsbehörde erteilt dem Antragsteller den Bescheid und übermittelt diesen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden. 4 Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5) 1 Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befasst, ruht das Verfahren bei der Gruppenaufsichtsbehörde, bis die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung entscheidet. 2 Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 3 Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die Sechsmonatsfrist verstrichen ist.

(7) Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entscheidung.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×