Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Vom
1.4.2015
Zuletzt geändert am
28.11.2024
§ 184
Organe
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.