FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 451)

Teil 1
Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 1
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1Filmförderungsanstalt
Kapitel 2
Organisation
Abschnitt 1
Organe
§ 5Organe der Filmförderungsanstalt
Unterabschnitt 1
Verwaltungsrat
§ 6Zusammensetzung
Unterabschnitt 2
Präsidium
§ 15Zusammensetzung
Kapitel 3
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 32Satzung
Teil 2
Begriffsbestimmungen
§ 40Begriffsbestimmungen
Teil 3
Förderungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Förderbestimmungen
§ 41Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 50Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Abschnitt 3
Weitere Bestimmungen
§ 52Zweckbindung der Fördermittel
Abschnitt 4
Sperrfristen
§ 54Sperrfristen
Kapitel 2
Produktionsförderung
Abschnitt 1
Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 1
Zuerkennung
§ 61Förderhilfen, Referenzpunkte
Unterabschnitt 3
Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film
§ 77Eigenanteil des Herstellers
Unterabschnitt 4
Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung
§ 85Bürgschaften
Abschnitt 2
Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 89Förderhilfen
Kapitel 3
Verleihförderung
§ 102Förderhilfen, Referenzpunkte
Kapitel 4
Kinoförderung
§ 114Förderhilfen
Kapitel 5
Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
§ 121Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
Teil 4
Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1
Finanzierung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 122Einnahmen
Unterabschnitt 2
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft
§ 128Filmabgabe der Kinos
Unterabschnitt 3
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 132Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
Abschnitt 2
Verwendung der Einnahmen
§ 138Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
Teil 5
Auskunftspflichten und Datenverwendung
§ 144Auskünfte
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 150Übergangsregelungen

§ 75

Begonnene Maßnahmen

1 Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. 3 Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

§ 76

Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen

(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden

1. für die Herstellung eines Drehbuchs,
2. für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),
3. für eine mit einem Treatment nach Nummer 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder
4. für die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen.

(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.

(3) 1 Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2 Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3 Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.

Unterabschnitt 3
Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film

§ 77

Eigenanteil des Herstellers

(1) 1 Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen Eigenanteil zu tragen, der dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und der bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessen ist. 2 Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. 3 Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.

(2) 1 Der Eigenanteil kann finanziert werden

1. durch Eigenmittel,
2. durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder
3. durch Eigenleistungen des Herstellers.
2 Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der Eigenanteil zudem durch Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen finanziert werden kann, die während der Herstellung des Films schriftlich oder in elektronischer Form zugesichert werden.

(3) 1 Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt. 2 Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. 3 Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Romanen, Drehbüchern oder Filmmusiken, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden

1. durch Förderhilfen nach diesem Gesetz,
2. durch Förderhilfen aufgrund anderer öffentlicher Förderprogramme sowie
3. durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel gemäß Absatz 2 gewährt werden.

(5) Die Filmförderungsanstalt kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zum Zweck der Harmonisierung der Filmförderung des Bundes und der Länder durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen.

§ 78

Ausnahmen beim Eigenanteil

(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

§ 79

Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen

Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.

§ 80

Ökologische Nachhaltigkeit

1 Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Films sind wirksame Maßnahmen zugunsten der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen. 2 Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11 unter Berücksichtigung von § 2 Nummer 8.

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