1 Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. 3 Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden
(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(3) 1 Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2 Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3 Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.
(1) 1 Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen Eigenanteil zu tragen, der dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und der bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessen ist. 2 Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. 3 Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.
(2) 1 Der Eigenanteil kann finanziert werden
(3) 1 Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt. 2 Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. 3 Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Romanen, Drehbüchern oder Filmmusiken, die er zur Herstellung des Films benutzt.
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden
(5) Die Filmförderungsanstalt kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zum Zweck der Harmonisierung der Filmförderung des Bundes und der Länder durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen.
(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.
Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
1 Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Films sind wirksame Maßnahmen zugunsten der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen. 2 Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11 unter Berücksichtigung von § 2 Nummer 8.