Abschnitt 5
Förderkommissionen
§ 20
Ständige Förderkommissionen
Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet:
1.
die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung,
2.
die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und
3.
die Kommission für Kinoförderung.