FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2016

Zuletzt geändert am 8.12.2023

§ 21

Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

(1) 1Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsorgane und Organisationen können für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen und für die Besetzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils eine Person vorschlagen. 2Satz 1 gilt hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17 gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen mit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam Personen vorschlagen können. 3Hinsichtlich des Verbands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann.

(2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organisation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die Besetzung der Förderkommissionen vor, muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschlagen werden.

(3) 1Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. 2Mit Ausnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kinoprojekten nachweisen können. 3Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.