Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom
23.12.2024
§ 118
Verfahren
1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.
2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.