(1) Die Förderhilfen sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Verleihers gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.