FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2024

§ 67

Art und Höhe der Förderung

(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.