FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2016

Zuletzt geändert am 8.12.2023

§ 10

Ausschüsse

(1) 1Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.