(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.
(5) 1Die Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. 3Die Frist für die Mitteilung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.
(6) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.