(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.