FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2016

Zuletzt geändert am 8.12.2023

§ 25

Geschäftsordnung, Befangenheit

(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.