FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2016

Zuletzt geändert am 8.12.2023

Abschnitt 4
Vorstand

§ 15

Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung

(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. 3Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) 1Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. 2In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.