FFG

Filmförderungsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Vom 23.12.2024

Abschnitt 3
Weitere Bestimmungen

§ 52

Zweckbindung der Fördermittel

Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.