StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

Anlage XXIV

(zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren



(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)

    1
  • Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
  • 1.1
  • Anwendungsbereich
  • Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
      1.
    • Personenkraftwagen sowie
    • 2.
    • Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg
    mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen luftverunreinigender Gase.
  • 1.2
  • Definition
  • 1.2.1
  • Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
  • Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
      a)
    • Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 erfüllen,
    • b)
    • Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,
    • c)
    • Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen.
  • 1.2.2
  • Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
  • Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
      a)
    • Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderungen nach Nummer 1.5.2.2 genügen,
    • b)
    • Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
  • 1.2.3
  • Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
  • Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3,
      a)
    • wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 erfüllen,
    • b)
    • wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 erfüllen.
  • 1.3
  • Anforderungen
  • Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die in Nummer 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
  • Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.
  • Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  • 1.4
  • Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner Betriebserlaubnisse
  • 1.4.1
  • Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs unter Beifügung der in Nummer 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
  • 1.4.2
  • Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Nummer 1.4.1 verfahren wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.
  • 1.4.3
  • Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 einhalten.
  • 1.4.4
  • Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und gegebenenfalls nachträglich durchgeführter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 erfüllen.
  • 1.4.5
  • Die Vorschriften der Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 21 erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
  • 1.5
  • Prüfungen
  • Die Prüfungen sind nach Nummer 3 durchzuführen.
  • 1.5.1
  • Stufe A
  • Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
  • 1.5.1.1
  • Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1):

    Bezugsmasse PrSumme
    CH + NOx
    NOx
    (kg)(g/Test)(g/Test)
    Pr 1 25012,756
    Pr > 1 250156

  • Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
  • 1.5.1.2
  • Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
  • Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzuweisen:
  • 1.5.1.2.1
  • Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen, wobei die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 Prozent je Oktanzahl) vom Messergebnis abzuziehen.
  • 1.5.1.2.2
  • Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
  • 1.5.1.2.2.1
  • Betriebsverhalten bei Normaltemperatur
  • Betriebsverhalten beim Startvorgang
  • Betätigung des Starters (zehn Sekunden maximal)
  • Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
  • Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down, Einstellung der Starterklappe)
  • Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
  • Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfasst drei Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
  • 1.5.1.2.2.2
  • Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
  • Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 °C Luft- und Motoröltemperatur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen Temperaturen zu erwarten ist.
  • Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Nummer 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.
  • 1.5.1.2.3
  • Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Nummer 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
  • 1.5.1.2.4
  • Die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
  • 1.5.2
  • Stufe B
  • Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
  • 1.5.2.1
  • Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
  • Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens 30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
  • Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen Fortschritt (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten.
  • Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen, andernfalls ist anhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.
  • Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
  • 1.5.2.2
  • Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
  • Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 nach Einbau eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 eingehalten werden.
  • Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht anzuwenden.
  • 1.5.3
  • Stufe C
  • Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
  • 1.5.3.1
  • Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:

    HubraumCOSumme
    CH + NOx
    NOx
    (cm3)(g/Test)(g/Test)(g/Test)
    weniger als 1 40038,2512,756

  • Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.
  • 1.5.4
  • Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 1.3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
  • 1.5.5
  • Serienprüfungen durch den Technischen Dienst
  • 1.5.5.1
  • Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
  • Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforderlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.
  • 1.5.5.2
  • Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
  • Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Nummer 1.5.5.1 entsprechend.
  • 1.6
  • (weggefallen)
  • 1.7
  • Genehmigungsbehörde
  • Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage – ausgenommen Nummer 1.4.5 – ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.
  • 1.8
  • Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
  • Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, dass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
  • 2
  • Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte
  • 2.1
  • Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
  • 2.2
  • Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
  • 3
  • Durchführung der Prüfungen
  • 3.1
  • Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an den Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Messeinrichtungen durchzuführen.
  • 3.2
  • Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 oder nach Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen zu verwenden.
  • 3.3
  • Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
  • 3.3.1
  • Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
  • Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, das heißt sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
  • 3.3.2
  • Prüfung und Einstellung des Motors
  • Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und gegebenenfalls Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und gegebenenfalls nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:
  • Kompressionsdruck
  • Ventilspiel
  • Zündzeitpunkt
  • gegebenenfalls Schließwinkel
  • Leerlaufdrehzahl
  • CO-Gehalt im Leerlauf
  • Dichtheit der Auspuffanlage
  • Startautomatik, gegebenenfalls Batterie.
  • 3.3.3
  • Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems
  • Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems sind vom Antragsteller in Gegenwart des Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzunehmen; gegebenenfalls sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
  • 3.4
  • Kraftstoff
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.1 zu verwenden.
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Nummer 5.3 zu verwenden.
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu verwenden.
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.2 zu verwenden.



Anhang I

Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV



Fahrzeugtyp:

0Allgemeines
0.1Fabrikmarke: ..........
0.2Typ und Handelsbezeichnung: ..........
0.3Art: ..........
0.4Klasse des Fahrzeugs: ..........
0.5Name und Anschrift des Herstellers: ..........
0.6Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): ..........
1Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.2Angetriebene Räder: ..........
2Abmessungen und Gewichte
2.6Leermasse: ..........
Bezugsmasse: ..........
2.7Technisch zulässige Gesamtmasse: ..........
3Antriebsmaschine
(s. Anhang II)
4Kraftübertragung
4.3Schaltgetriebe: ..........
– Bauart ..........
– automatisch/mechanisch ..........
4.5Übersetzungsverhältnis: ..........
1. Gang ..........
2. Gang ..........
3. Gang ..........
4. Gang ..........
5. Gang ..........
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: ..........
6Aufhängung
6.1Normalbereifung ..........
– Abmessungen: ..........
– Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): ..........
Anlagen:
1.Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
2.Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
3.Lichtbilder des Motors und des Motorraums
4.ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)


Anhang II

Hauptmerkmale des Motors
und Angaben über die Durchführung der Prüfungen
gemäß Anlage XXIV



1Beschreibung des Motors
1.1Marke
1.2Typ
1.3Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt
1.4Bohrung
1.5Hub
1.6Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7Hubraum
1.8Verdichtungsverhältnis
1.9Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10KühlsystemArt des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11Aufladung, Art, Kurzbeschreibungggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12Ansaugsystem(Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur)
AnsaugkrümmerZeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter
Marke
Typ
Zeichnung mit Hauptabmessungen
Ansaugschalldämpfer
Marke
Typ
ggf.
1.13KurbelgehäuseentlüftungBeschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n)
2Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnungz. B. Sekundärluftzufuhr
Leerlaufsteller
Drehzahlschaltgerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehörz. B. Drosselklappendämpfer,
Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2Kraftstoffzufuhrggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1durch Vergaser
Zahl der Vergaser
Angabe der Art
3.2.1.1MarkeHersteller
3.2.1.2TypTypangabe
3.2.1.3Einstellelemente(bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und EingriffssicherungBeschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1DüsenAngaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2LufttrichterDurchmesser
3.2.1.3.3Füllstand in der SchwimmerkammerHöhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4Gewicht des SchwimmersGewichtsangabe
3.2.1.3.5SchwimmernadelDurchmesser
3.2.1.4Starthilfe Einstellung der Schließanlagehandbedient oder automatisch Angabe über die Justierung
3.2.1.5KraftstoffpumpeDruckangabe oder Kennlinie
3.2.2Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systemsz. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser
Steuergerät
Mengenteiler
Warmlaufregler
Thermozeitschalter
Kaltstartventil
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben)
Eingriffssicherung
Arbeitsweisez. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1Einspritzpumpefalls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1Marke
3.2.2.1.2Typggf.
3.2.2.1.3Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe
oder
Kennlinie
Kalibrierverfahren:
auf dem Prüfstand/am Motor
3.2.2.1.4Einspritzzeitpunktggf.
3.2.2.1.5Einspritzkurveggf.
3.2.2.2EinspritzdüseKennzeichnung
3.2.2.3Regler
3.2.2.3.2Typ
3.2.2.3.3Abregeldrehzahl unter Lastmin-1
3.2.2.3.4Höchstdrehzahl ohne Lastmin-1
3.2.2.3.5Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1Marke:
3.2.2.4.2Typ:
3.2.2.4.3Beschreibung:
3.2.2.5Starthilfe:
3.2.2.5.1Marke:
3.2.2.5.2Typ:
3.2.2.5.3Beschreibung:
4Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt


Angabe von Ventilhub
Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
4.2Bezugs- und/oder EinstellbereicheAngabe von Einlass/Auslass-Spiel
5Zündung
5.1Art des Zündsystems
Beschreibung

z. B. Transistor-Zündanlage
5.1.1Markeggf.
5.1.2Typggf.
5.1.3Zündverstellkurve Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich)
5.1.4ZündzeitpunktAngabe der Randbedingungen
5.1.5Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkelggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6Schalldämpferanlage
6.1Beschreibung und SkizzenZeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1Zündkerzen
7.1.1Marke
7.1.2TypAngaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7.1.3Elektrodenabstand
7.2Zündspule
7.2.1Marke
7.2.2Typ
7.3Zündkondensator
7.3.1Markefalls vorhanden
7.3.2Typ
8Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1Leerlaufdrehzahl
8.2Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol. %)CO-Angaben in %
ggf. vor und nach Katalysator
ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3Nennleistungsdrehzahl
8.4Nennleistung (kW, Messmethode)
9Verwendete Schmiermittel
9.1Marke
9.2Typ
10Austausch des Katalysators
nach kmggf.


Anhang III

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme



    1.
  • Prüfbericht
  • Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.
  • Der Prüfbericht muss enthalten:
  • Beschreibung des Prüffahrzeugs

  • Fahrzeug
  • Hersteller
  • Typ
  • Ausführung
  • ABE-Nummer, ggf. Nachtrag
  • Erstzulassung
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Kilometerstand

  • Motor
  • Hersteller
  • Typ
  • Ausführung
  • Hubraum
  • Leistung/Drehzahl
  • Gemischbildungssystem

  • Abgasreinigungssystem
  • Art
  • Hersteller
  • Typ und Kennzeichnung
  • Prüfergebnisse

  • Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
  • 2.
  • Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte der Einbau- und Einstellanleitung,
  • Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems vorgenommen werden müssen,
  • ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).
  • 3.
  • Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach § 47a.
  • 4.
  • Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Nummer 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 nicht verschlechtert.
  • 5.
  • Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.

Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.Nichtzutreffendes streichen.Toleranz angeben.Kennzeichnung angebenBeschreibung und SkizzenBei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.

Anlage XXV

(zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren



(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)

    1
  • Anwendungsbereich
  • Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 ccm.
  • 2
  • Text gestrichen
  • 3
  • Anforderungen
  • Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm, wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in den nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  • 4
  • Grenzwerte
  • 4.1
  • Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende Änderungen:
  • 4.1.1
  • Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:
  • Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.
  • 4.1.2
  • Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt:
  • Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nachstehenden Werten liegen:


    Hubraum

    C
    (in ccm)

    Kohlenmonoxidmasse

    L1
    (g je Prüfung)
    Summe der Massen der
    Kohlenwasserstoffe und
    Stickoxide
    L2
    (g je Prüfung)

    Stickoxidmasse

    L3
    (g je Prüfung)
    C > 2 000256,53,5
    1 400 < C 2 000308

  • Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
  • 4.1.3
  • In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide“ zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der Stickoxide“.
  • 4.1.4
  • In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:


    Hubraum

    C
    (in ccm)

    Kohlenmonoxidmasse

    L1
    (g je Prüfung)
    Summe der Massen der
    Kohlenwasserstoffe und
    Stickoxide
    L2
    (g je Prüfung)

    Stickoxidmasse

    L3
    (g je Prüfung)
    C > 2 000308,14,4
    1 400 < C 2 0003610

  • Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
  • 4.1.5
  • In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:
      L:
    • Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
  • 4.1.6
  • Die Nummer 8 gilt nicht.
  • 4.2
  • Ergänzend gilt:
  • 4.2.1
  • Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.
  • 4.2.2
  • Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.
  • Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
  • 4.2.3
  • Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
  • Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig.
  • 4.2.4
  • Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
  • 5
  • In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
  • 6
  • In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes:
  • Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu verwenden.

Anlage XXVI

(zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor



Inhaltsverzeichnis

1Allgemeines
1.1Anwendungsbereich
1.2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2Definitionen der Minderungsstufen
2.1Nachrüstungsstand
2.1.1Stufe PM 01
2.1.2Stufe PM 0
2.1.3Stufe PM 1
2.1.4Stufe PM 2
2.1.5Stufe PM 3
2.1.6Stufe PM 4
2.2Erstausrüstungsstand
2.2.1Stufe PM 5
3Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.1Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.2Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.3Durchführung des Dauerlaufs
3.3.1Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
3.3.2Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h
3.3.3Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
3.4Prüfungen im Dauerlauf
3.5Abgasuntersuchung
3.6„Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
3.7Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
3.7.2Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
3.8Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.8.1Partikelemission
3.8.2Rückhaltegrad
3.8.3Rückhaltegrad während der Rußoxidation
3.8.4Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“
3.8.5Limitierte Schadstoffe
3.8.6Trübungsmessungen
4Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
4.1Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.2Auswahl der Prüffahrzeuge
4.3Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2
4.4Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.5Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
4.5.1Partikelemission
4.5.2Kraftstoffverbrauch in CO2
4.5.3Limitierte Schadstoffe
5Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
5.1Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
5.2Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
5.3Rückhaltegrad
5.4Ki-Faktor
5.5Limitierte Schadstoffe
5.6Kraftstoffverbrauch in CO2
5.7Trübungskoeffizient
5.8Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
6Genehmigung
6.1Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.1.2Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.2.2Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2.3Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
7Genehmigungsbehörde
8Rücknahme der Genehmigung
9Zusätzliche Anforderungen
9.1Betriebsverhalten
9.2Geräuschverhalten
9.3Additivierung
9.4Elektromagnetische Verträglichkeit
10Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1Einbau
10.2Abnahme


Anhang IÜbersicht über Prüfabläufe
1Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1Partikelminderungssystem
1.2Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
2Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1Partikelminderungssystem
2.2Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Anhang IIBescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Anhang IIIBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Anhang IVAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Anhang VAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Anwendungsbereich
  • Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die
      1.
    • durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
    • 2.
    • ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
        a)
      • Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1
      • b)
      • Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1
    der Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, betrieben werden.
  • Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
  • Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nummer 3.4.
  • 1.2
  • Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
  • Beladungszustand:
  • Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
  • Bypassverhältnis:
  • Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.
  • Geregeltes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.
  • Ki-Faktor:
  • Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.
  • Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.
  • NEFZ:
  • Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG.
  • Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.
  • Partikelminderungssystem:
  • Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.
  • Partikelminderungssystemfamilie:
  • Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
  • Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.
  • Rückhaltegrad:
  • Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.
  • „Worst-Case-Regeneration“:
  • Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.
  • Abkürzungen:
      η:
    • Rückhaltegrad
    • fa:
    • Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
    • fb:
    • Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
    • fc:
    • Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
    • fD:
    • Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
    • fd:
    • Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
    • Mpi:
    • gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
    • Msi:
    • über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
    • Mri:
    • Emission während der Regeneration (NEFZ)
    • Ng:
    • nachgerüsteter Zustand
    • PI:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
    • PII:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
    • PIII:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
    • PIVT2:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
    • PIV:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
    • PMS:
    • Partikelminderungssystem
    • PNg:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
    • PNgFe:
    • Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e
    • PNgFg:
    • Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g
    • PNFG:
    • Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e
    • PS:
    • arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
    • VF:
    • Volumen des Partikelminderungssystems
    • VH:
    • Hubvolumen des Motors
  • 2
  • Definitionen der Minderungsstufen
  • Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,
  • 2.1
  • sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als
  • 2.1.1
  • Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.1.2
  • Stufe PM 0, wenn
      a)
    • sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder
    • b)
    • sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
    und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.1.3
  • Stufe PM 1, wenn
      a)
    • sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
    • b)
    • sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
    und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.1.4
  • Stufe PM 2, wenn
      a)
    • sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder
    • b)
    • sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
    und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.1.5
  • Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.1.6
  • Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;
  • 2.2
  • sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als
  • 2.2.1
  • Stufe PM 5, wenn
      a)
    • sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und
    • b)
    • bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
  • 3
  • Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
  • Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
  • 3.1
  • Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
  • Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
      a)
    • Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
    • b)
    • Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
    • c)
    • Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
    • d)
    • Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
    • e)
    • Volumen ± 20 Prozent,
    • f)
    • Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
    • g)
    • Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
    • h)
    • Art der Additivierung (falls vorhanden),
    • i)
    • Typ des Additivs (falls vorhanden),
    • j)
    • Bypassverhältnis,
    • k)
    • mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
  • Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):
  • Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
      a)
    • nicht älter als fünf Jahre sind,
    • b)
    • nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
    • c)
    • nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
    • d)
    • der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
    Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
  • 3.2
  • Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
  • Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.
  • Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).
  • Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.
  • Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.
  • 3.3
  • Durchführung des Dauerlaufs
  • Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.
  • 3.3.1
  • Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
  • 3.3.2
  • Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.
  • 3.3.3
  • Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.
  • 3.4
  • Prüfungen im Dauerlauf
  • Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nummer 1.1
      a)
    • vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
    • b)
    • nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und
    • c)
    • nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und
    • d)
    • nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)
    durchgeführt.
  • Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.
  • Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.
  • 3.5
  • Abgasuntersuchung
  • Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.
  • 3.6
  • „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
  • Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4 000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration“ durchgeführt.
  • Die thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.
  • Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration“ auf der Straße erfolgen.
  • Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
  • In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.
  • Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.
  • 3.7
  • Abgasmessungen während des Dauerlaufs
  • 3.7.1
  • Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:
  • Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII), Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.
  • 3.7.2
  • Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:
    • Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S) und (CO2 S);
    • Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC (I, II, III), CO (I, II, III), NOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht berücksichtigt.
  • 3.8
  • Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
  • Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • 3.8.1
  • Die Partikelemission mit PNg = (fa PI + fb PII + fc PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.
  • 3.8.2
  • Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.
  • 3.8.3
  • Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.
  • 3.8.4
  • Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 PNg.
  • 3.8.5
  • Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
  • 3.8.6
  • Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
  • 4
  • Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
  • Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.
  • 4.1
  • Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
  • 4.1.1
  • Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
  • 4.1.2
  • Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:
    • Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)
    • Saugmotor, aufgeladener Motor
    • Schadstoffklassen:
      Klasse 0:Euro 1
      Klasse I:Euro 1, Euro 2
      Klasse II:D3, Euro 3
      Klasse III:D4, Euro 4
    • Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 °C – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.
  • 4.2
  • Auswahl der Prüffahrzeuge
  • Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • 4.2.1
  • Prüffahrzeug I:
    • maximale Leistung im Verwendungsbereich
    • größtes Filtervolumen (VFI)
    • höchste Schwungmassenklasse
    • häufig verbaute Getriebekonfiguration
    • hohe häufig auftretende Rollenlast
  • 4.2.2
  • Prüffahrzeug II:
    • niedrigste Leistung im Verwendungsbereich
    • kleinstes Filtervolumen (VFII)
    • kleinste Schwungmassenklasse
    • häufig verbaute Getriebekonfiguration
    • geringste häufig auftretende Rollenlast
  • Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.
  • 4.3
  • Prüfkriterien des Verwendungsbereichs innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2
  • Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden.
  • Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.
  • Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
  • 4.4
  • Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
  • 4.4.1
  • Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).
  • 4.4.2
  • Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
      a)
    • Ausgangszustand;
    • arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente
    • b)
    • Nachrüststand;
    • arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.
  • 4.4.3
  • Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:
      a)
    • Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
    • arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen
    • b)
    • Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
    • arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.
  • 4.5
  • Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
  • Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • 4.5.1
  • Partikelemission
  • 4.5.1.1
  • Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
  • 4.5.1.2
  • Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 Prozent) betragen.
  • 4.5.1.3
  • PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
  • 4.5.1.4
  • Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
  • 4.5.2
  • Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
  • 4.5.3
  • Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
  • 5
  • Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
  • Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
  • 5.1
  • Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
  • Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).
  • 5.2
  • Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
  • Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).
  • 5.3
  • Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.
  • 5.4
  • Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit
    Ki = Mpi / Msi.
  • 5.5
  • Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.
  • 5.6
  • Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
  • 5.7
  • Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.
  • 5.8
  • Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
  • Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.
  • 6
  • Genehmigung
  • 6.1
  • Neue Kraftfahrzeuge
  • 6.1.1
  • EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
  • Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.
  • 6.1.2
  • Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
  • Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
  • 6.2
  • Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
  • 6.2.1
  • EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
  • Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.
  • 6.2.2
  • Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
  • Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
  • 6.2.3
  • Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
  • Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine
      a)
    • Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
    • b)
    • Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.
  • Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.
  • Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
  • 7
  • Genehmigungsbehörde
  • 7.1
  • Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
  • 7.2
  • Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.
  • 8
  • Rücknahme der Genehmigung
  • Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.
  • 9
  • Zusätzliche Anforderungen
  • 9.1
  • Betriebsverhalten
  • Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
  • 9.2
  • Geräuschverhalten
  • Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.
  • 9.3
  • Additivierung
  • Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
  • 9.4
  • Elektromagnetische Verträglichkeit
  • Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.
  • 10
  • Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
  • 10.1
  • Einbau
  • 10.1.1
  • Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
  • 10.1.2
  • Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
  • 10.2
  • Abnahme
  • Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
      a)
    • von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
    • b)
    • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
    zu bestätigen.




Anhang I
(zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)



Übersicht über Prüfabläufe



    1
  • Ungeregelte Partikelminderungssysteme
  • 1.1
  • Partikelminderungssystem:
  • Ausgangszustand S1:
      a)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • b)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • c)
    • Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
  • Einbau Partikelminderungssystem
  • Zustand I (Grundvermessung):
      d)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • e)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
  • 2 000 km Dauerlauf
  • Zustand II:
      f)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • g)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
  • 2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt
  • Zustand III:
      h)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • i)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • k)
    • AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
  • „Worst-Case-Regeneration“
  • Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
      l)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • m)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
  • Ausbau Partikelminderungssystem
  • Ausgangszustand S2:
      n)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • o)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • p)
    • AU Trübungskoeffizient Serie
  • 1.2
  • Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
  • Ausgangszustand S1F:
      a)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • b)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • c)
    • AU Trübungskoeffizient Serie
  • Einbau des Partikelminderungssystems
  • Nachrüstzustand NgF:
      d)
    • Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
    • e)
    • Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)
    • f)
    • Systemstabilität: 10 x NEFZ
    • g)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • h)
    • AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
  • Ausbau des Partikelminderungssystems
  • Ausgangszustand S2F:
      i)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • k)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
  • 2
  • Geregelte Partikelminderungssysteme
  • 2.1
  • Partikelminderungssystem:
  • Ausgangszustand S1G:
      a)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • b)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • c)
    • AU Trübungskoeffizient Serie
  • Einbau Partikelminderungssystem
  • Zustand IG (Grundvermessung):
      d)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • e)
    • Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
    • f)
    • Abgasmessung während der Regeneration
    • g)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
    • h)
    • AU Trübungskoeffizient Serie
  • Ausbau des Partikelminderungssystems
  • Ausgangszustand S2G:
      i)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • k)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
  • 2.2
  • Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
  • Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung
  • Ausgangszustand SFG:
      a)
    • Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
    • b)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • c)
    • AU Trübungskoeffizient Serie
  • Einbau des Partikelminderungssystems
  • Nachrüstzustand PNFG:
      d)
    • Konditionierung: 7 x NEFZ
    • e)
    • Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
    • f)
    • AU Trübungskoeffizient Nachrüstung




Anhang II
(zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)



Bescheinigung
des Inhabers der EG-Typgenehmigung
oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug
nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b



Fahrzeughersteller:

Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

12345
Typ und
Ausführung
Typ
Schlüsselnummer
Emissions-
Schlüsselnummer
Genehmigung des
Partikelminderungssystems
Eintragung der
Partikelminderungsstufe

Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.

Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.



Datum ..........
Unterschrift: ..........
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung
der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)




Anhang III
(zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)



Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis
für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3



Fahrzeughersteller:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:



1234
Typ-
Schlüsselnummer
Emissions-
Schlüsselnummer
Genehmigung des
Partikelminderungssystems
Eintragung der
Partikelminderungsstufe

Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der

  • Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben in Anhang V
  • Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

Technischer Dienst: ..........
Datum, Unterschrift: ..........





Anhang IV
(zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI)



Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen



    1.
  • Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
  • 2.
  • Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
  • 3.
  • Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.
  • 4.
  • Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.





Anhang V
(zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI)



Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde



    1
  • Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
  • 1.1
  • Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt worden.
  • 1.2
  • Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
  • 1.3
  • Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
    • nicht erforderlich.
    • erforderlich und ist vorgenommen worden.
  • 2
  • Angaben zum Kraftfahrzeug
  • 2.1
  • Amtliches Kennzeichen:
  • 2.2
  • Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
  • 2.3
  • Fahrzeughersteller:
  • 2.4
  • Typ:
  • 2.5
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
  • 2.6
  • Datum der Erstzulassung:
  • 2.7
  • Stand des Wegstreckenzählers:
  • 3
  • Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
  • 3.1
  • Hersteller des PMS:
  • 3.2
  • Typ/Ausführung:
  • 3.3
  • Genehmigungsnummer:
  • 3.3.1
  • Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO,
  • 3.3.2
  • Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug oder
  • 3.3.3
  • Herstellerbescheinigung ist beigefügt.
  • 4
  • Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
  • 4.1
  • Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
    • „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“



Ausführende Stelle: ..........
(Name, Anschrift, Kontrollnummer
der anerkannten AU-Werkstatt)


..........

Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO

Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen erfüllen.Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Anlage XXVII

(zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor



Inhaltsverzeichnis

1Allgemeines
1.1Anwendungsbereich
1.2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2Definitionen der Partikelminderungsklassen
3Anforderungen an Partikelminderungssysteme
3.1Übereinstimmungskriterien
3.2Aktive Einrichtungen
3.3Kraftstoff
3.3.1Kraftstoffqualität
3.3.2Kraftstoffverbrauch
4Prüfung eines Partikelminderungssystems
4.1Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
4.2Auswahl des Familien-Prüfmotors
4.3Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen
4.4Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus
5Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme
5.1Rückhaltegrad
5.2Limitierte Schadstoffe
5.3Rauchgastrübung
6Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
6.1Rückhaltegrad
6.2Limitierte Schadstoffe
6.2.1Gewichtete gasförmige Emissionen
6.3Rauchgastrübung
7Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie
7.1Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.2Anforderungen an den Prüfmotor
7.3Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
7.4Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie
7.4.1Partikelemission
7.4.2Rückhaltegrad
7.4.3Rauchgastrübung
7.4.4Limitierte gasförmige Komponenten
8Genehmigung
9Genehmigungsbehörde
10Rücknahme der Genehmigung
11Zusätzliche Anforderungen
11.1Betriebsverhalten
11.2Geräuschverhalten
11.3Additivierung
11.4Elektromagnetische Verträglichkeit
12Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
12.1Einbau
12.2Abnahme
Anhang IÜbersicht über Prüfabläufe
Anhang IIBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII
Anhang IIIAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Anhang IVAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Anhang VAngepasster ESC-Zyklus


    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Anwendungsbereich
  • Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge
      a)
    • Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)
    • b)
    • Kraftfahrzeuge der Klasse N
    nach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG betrieben werden.
  • 1.2
  • Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
  • Beladungszustand:
  • Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
  • ESC-Prüfzyklus:
  • Prüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).
  • ELR-Prüfzyklus:
  • Prüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.
  • ETC-Prüfzyklus:
  • Prüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.
  • NRSC-Zyklus:
  • Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.
  • NRTC:
  • Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.
  • Partikelminderungssystem (PMS):
  • Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den Motorenhersteller vorliegen.
  • Geregeltes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.
  • Kontinuierliche Regeneration:
  • Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüfzyklus abläuft.
  • Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindestens 30 Prozent.
  • Partikelminderungssystemfamilie:
  • Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.
  • Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
  • Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stunden Motorbetrieb abläuft.
  • Rückhaltegrad:
  • Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.
  • Abkürzungen:
    η:Rückhaltegrad
    Mpi:gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen
    Mri:Emission während der Regeneration
    Msi:über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)
    MGas:Emission der gasförmigen Komponenten
    PT:Partikelemission
    PTNg:arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6
    PTS:arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus
    VF:Volumen des Partikelminderungssystems
    VH:Hubvolumen des Motors
  • 2
  • Definitionen der Partikelminderungsklassen
  • Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse
      a)
    • PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,
    • b)
    • PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
    • c)
    • PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
    • d)
    • PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
    • e)
    • PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,
    • f)
    • PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6
    der Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.
  • 3
  • Anforderungen an Partikelminderungssysteme
  • Der Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
      a)
    • Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –,
    • b)
    • mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –
    gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.
  • 3.1
  • Übereinstimmungskriterien
  • Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
      a)
    • Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
    • b)
    • Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte, Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
    • c)
    • Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),
    • d)
    • Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
    • e)
    • Volumen ± 30 Prozent,
    • f)
    • Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
    • g)
    • Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
    • h)
    • Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),
    • i)
    • Typ des Additivs (falls vorhanden),
    • j)
    • Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine) und Einlass Partikelminderungssystem),
    • k)
    • mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
  • Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):
  • Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
      a)
    • nicht älter als fünf Jahre sind,
    • b)
    • bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
    • c)
    • nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
    • d)
    • der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
    Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
  • Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähnliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.
  • 3.2
  • Aktive Einrichtungen
  • Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden, so muss der Antragsteller nachweisen,
      a)
    • unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,
    • b)
    • dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen und nicht dauerhaft aktiviert werden,
    • c)
    • dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 bestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, erbracht werden,
    • d)
    • dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und
    • e)
    • dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.
  • 3.3
  • Kraftstoff
  • 3.3.1
  • Kraftstoffqualität
  • Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.
  • 3.3.2
  • Kraftstoffverbrauch
  • Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nachgerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerierende Systeme.
  • 4
  • Prüfung eines Partikelminderungssystems
  • Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
  • Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt system- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich erfolgt eine Systemprüfung.
  • Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.
  • Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.
  • 4.1
  • Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
  • Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.
  • Die Varianz berechnet sich wie folgt:


  • mit:


  • und:
  • Mittelwert = (x1 + x2 + ... + xn)/n
  • mit
  • n = Anzahl der Messwerte
  • x = jeweiliger Einzelmesswert
  • 4.2
  • Auswahl des Familien-Prüfmotors
  • Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechenden Motorenfamilie stammen.
  • Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:
    • 100 Prozent bis 60 Prozent Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer Motorenfamilie nach Anhang I Nummer 8.2 bzw. Anhang I Nummer 7 der in Nummer 7.1.2 genannten Richtlinien),
    • kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren Verwendung.
  • Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel soll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerationsverhaltens erfolgen.
  • 4.3
  • Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen
  • Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des Regenerationsverhaltens zu unterziehen.
  • Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks oder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent bis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors.
  • Nach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration eingeleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die gasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.
  • Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als unkritisch einzustufen sind.
  • Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungssystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.
  • 4.4
  • Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus
  • Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.
  • 5
  • Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme
  • Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • 5.1
  • Rückhaltegrad
  • Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
      a)
    • bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
    • b)
    • bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
  • erreichen.
  • Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).
  • 5.2
  • Limitierte Schadstoffe
  • Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
  • Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx-Analysator erfolgen.
  • 5.3
  • Rauchgastrübung
  • Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.
  • 6
  • Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
  • Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
  • Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:
  • PT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2)
  • mit:
    n1 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
    n2 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
    PT,n1 =Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)
    PT,n2 =Emission während der Regeneration
  • Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei angepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.
  • Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung herangezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer Mittelwertbildung zusammengefasst werden.
  • Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der Antragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.
  • Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten werden.
  • 6.1
  • Rückhaltegrad
  • Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
      a)
    • bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
    • b)
    • bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
  • erreichen.
  • Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).
  • 6.2
  • Limitierte Schadstoffe
  • Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1 im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2-/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
  • 6.2.1
  • Gewichtete gasförmige Emissionen
  • Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt bestimmt:
  • MGas = (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2)
  • mit:
    n1 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
    n2 =Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
    MGas,n1 =Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig)
    MGas,n2 =Emission während der Regeneration
  • 6.3
  • Rauchgastrübung
  • Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.
  • 7
  • Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie
  • Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.
  • 7.1
  • Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
  • 7.1.1
  • Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem Motorenprüfstand bestimmt.
  • 7.1.2
  • Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).
  • 7.2
  • Anforderungen an den Prüfmotor
  • Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.
  • Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.
  • Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
  • Hat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.
  • 7.3
  • Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
  • Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.
  • 7.4
  • Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/Fahrzeugfamilie
  • Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • 7.4.1
  • Partikelemission
  • Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.
  • 7.4.2
  • Rückhaltegrad
  • Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
      a)
    • bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5 (= 50 Prozent),
    • b)
    • bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
  • erreichen.
  • 7.4.3
  • Rauchgastrübung
  • Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.
  • 7.4.4
  • Limitierte gasförmige Komponenten
  • Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
  • 8
  • Genehmigung
  • Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine
      a)
    • Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
    • b)
    • Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21
    erforderlich.
  • Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.
  • Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorgegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.
  • 9
  • Genehmigungsbehörde
  • 9.1
  • Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.
  • 9.2
  • Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet wird, den diese Anlage beinhaltet.
  • 10
  • Rücknahme der Genehmigung
  • Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.
  • 11
  • Zusätzliche Anforderungen
  • 11.1
  • Betriebsverhalten
  • Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
  • 11.2
  • Geräuschverhalten
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schalldämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet werden.
  • 11.3
  • Additivierung
  • Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
  • 11.4
  • Elektromagnetische Verträglichkeit
  • Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.
  • 12
  • Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
  • 12.1
  • Einbau
  • 12.1.1
  • Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.
  • 12.1.2
  • Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
  • 12.2
  • Abnahme
  • Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
      a)
    • von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
    • b)
    • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV
    zu bestätigen.




Anhang I
(zu Nummer 4, 5 oder 6)








Anhang II
(zu Nummer 8 Buchstabe b)



Bescheinigung zu § 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII

Fahrzeughersteller:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:



1234
Typ-SchlüsselnummerEmissions-
Schlüsselnummer
Genehmigung des
Partikelminderungssystems
Eintragung der
Partikelminderungsklasse

Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.

Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

Technischer Dienst: ..........

Datum, Unterschrift: ..........




Anhang III
(zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a)



Antrag auf Erteilung
einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen

    1.
  • Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
  • 2.
  • Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
  • 3.
  • Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.
  • 4.
  • Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.




Anhang IV
(zu Nummer 12.2)



Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

    1
  • Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
  • 1.1
  • Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt worden.
  • 1.2
  • Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
  • 1.3
  • Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
    • nicht erforderlich
    • erforderlich und ist vorgenommen worden
  • 2
  • Angaben zum Kraftfahrzeug
  • 2.1
  • Amtliches Kennzeichen:
  • 2.2
  • Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
  • 2.3
  • Fahrzeughersteller:
  • 2.4
  • Typ:
  • 2.5
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
  • 2.6
  • Datum der Erstzulassung:
  • 2.7
  • Stand des Wegstreckenzählers:
  • 3
  • Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
  • 3.1
  • Hersteller des PMS:
  • 3.2
  • Typ/Ausführung:
  • 3.3
  • Genehmigungsnummer:
  • 3.3.1
  • Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO
  • 3.3.2
  • Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug
  • 4
  • Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
  • 4.1
  • Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
    • „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“
    • „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“

Ausführende Stelle: ..........
..........

(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)

Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person ..........

..........







Anhang V
(zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6)



Angepasster ESC-Zyklus

    1
  • ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen
  • 1.1
  • Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:
    PrüfphaseMotordrehzahlTeillastverhältnisDauer der PrüfphasePM-Sammelzeit
    1Leerlauf240 sec210 sec
    2A100120 sec90 sec
    3B50120 sec90 sec
    4B75120 sec90 sec
    5A50120 sec90 sec
    6A75120 sec90 sec
    7A25120 sec90 sec
    8B100120 sec90 sec
    9B25120 sec90 sec
    10C100120 sec90 sec
    11C25120 sec90 sec
    12C75120 sec90 sec
    13C50120 sec90 sec
  • 1.2
  • Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden Systemen nach Nummer 6.

Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Anlage XXVIII

(§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag



Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot.
Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.
Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.
Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.

Anlage XXIX

(zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen



Abschnitt 1



Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert
aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.

    1
    • Klasse M:
    • Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    • Klasse M1:
    • Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
    • Klasse M2:
    • Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
    • Klasse M3:
    • Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
  • 2
    • Klasse N:
    • Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    • Klasse N1:
    • Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
    • Klasse N2:
    • Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
    • Klasse N3:
    • Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
  • Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.
  • 3
    • Klasse O:
    • Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
    • Klasse O1:
    • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
    • Klasse O2:
    • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
    • Klasse O3:
    • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
    • Klasse O4:
    • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
  • Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
  • 4
  • Geländefahrzeuge (Symbol G)
  • 4.1
  • Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
    • mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
    • mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
  • Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
    • der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
    • der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
    • der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
    • die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
    • die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
    • die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
  • 4.2
  • Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    • Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
    • es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
    • als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
  • 4.3
  • Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    • Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben,
    • es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
    • als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,
    und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
    • der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
    • der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
    • der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
    • die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
    • die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
    • die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
  • 4.4
  • Belastungs- und Prüfbedingungen
  • 4.4.1
  • Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)
  • 4.4.2
  • Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
  • 4.4.3
  • Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.
  • 4.4.4
  • Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
  • 4.5
  • Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)
  • 4.5.1
  • Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.


  • 4.5.2
  • Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
  • Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.


  • 4.6
  • Kombinierte Bezeichnung

  • Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
  • 5
  • Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
  • 5.1
  • Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
      a)
    • Tisch und Sitzgelegenheiten,
    • b)
    • Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    • c)
    • Kochgelegenheit und
    • d)
    • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
  • 5.2
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.
  • 5.3
  • Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
  • 5.4
  • Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
  • 5.5
  • Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.
  • 5.6
  • Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
  • 5.7
  • Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.



Abschnitt 2



Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge

KlassenBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L1e - L7eAlle Fahrzeuge der Klasse L(1)Länge 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2)Breite 2 000 mm oder 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und
(3)Höhe 2 500 mm und

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L1eLeichtes zweirädriges Kraftfahrzeug(4)zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)ein Hubvolumen von 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 45 km/h und
(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 4 000 W und
(8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-AFahrrad mit Antriebssystem(9)Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10)die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 1 000 W und
(12)ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-BZweirädriges Kleinkraftrad(9)ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L2eDreirädriges Kleinkraftrad(4)drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)ein Hubvolumen von 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h und
(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 4 000 W und
(8)Masse in fahrbereitem Zustand 270 kg und
(9)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-PDreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung(10)ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen
L2e-UDreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung(10)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
    a)
  • Länge Ladefläche x Breite Ladefläche 0,3 x Länge Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
  • b)
  • eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und
  • c)
  • ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
  • d)
  • die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L3eZweirädriges Kraftrad(4)zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
(6)zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1Kraftrad mit niedriger Leistung(7)Hubvolumen 125 cm3 und
(8)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 11 kW und
(9)Verhältnis von Leistung/Gewicht 0,1 kW/kg
L3e-A2Kraftrad mit mittlerer Leistung(7)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 35 kW und
(8)Verhältnis Leistung/Gewicht 0,2 kW/kg und
(9)nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10)ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann
L3e-A3Kraftrad mit hoher Leistung(7)jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3)
Enduro-Kraftrad
    a)
  • Sitzhöhe 900 mm und
  • b)
  • Bodenfreiheit 310 mm und
  • c)
  • Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) 6,0 und
  • d)
  • Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs 140 kg und
  • e)
  • kein Beifahrersitz
L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3)
Trial-Kraftrad
    a)
  • Sitzhöhe 700 mm und
  • b)
  • Bodenfreiheit 280 mm und
  • c)
  • Fassungsvermögen des Kraftstofftanks 4 l und
  • d)
  • Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) 7,5 und
  • e)
  • Masse in fahrbereitem Zustand 100 kg und
  • f)
  • kein Beifahrersitz

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L4eZweirädriges Kraftrad mit Beiwagen(4)Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5)Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und
(6)mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7)mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L5eDreirädriges Kraftfahrzeug(4)drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)Masse in fahrbereitem Zustand 1 000 kg und
(6)dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-ADreirädriges Kraftfahrzeug(7)ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und
(8)mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes
L5e-BDreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung(7)als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und
(8)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
(9)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
    a)
  • Länge Ladefläche x Breite Ladefläche 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
  • b)
  • eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und
  • c)
  • ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
  • d)
  • die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L6eLeichtes vierrädriges Kraftfahrzeug(4)vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 45 km/h und
(6)Masse in fahrbereitem Zustand 425 kg und
(7)ein Hubvolumen von 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8)ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-ALeichtes Straßen-Quad(9)Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und
(10)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 4 000 W
L6e-BLeichtes Vierradmobil(9)geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
(10)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 6 000 W und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BPLeichtes Vierradmobil für Personenbeförderung(11)hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und
(12)L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BULeichtes Vierradmobil für Güterbeförderung(11)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
    a)
  • Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
  • b)
  • eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und
  • c)
  • ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
  • d)
  • die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L7eSchweres vierrädriges Kraftfahrzeug(4)vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5)Masse in fahrbereitem Zustand:
    a)
  • 450 kg für die Beförderung von Personen
  • b)
  • 600 kg für die Beförderung von Gütern und
(6)L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-ASchweres Straßen-Quad(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und
(8)ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und
(9)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 15 kW und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1A1 schweres Straßen-Quad(10)höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11)Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2A2 schweres Straßen-Quad(10)L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und
(11)höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes
UnterklassenBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-BSchweres Gelände-Quad(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8)Bodenfreiheit 180 mm und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1Gelände-Quad(9)höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(10)für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 90 km/h und
(12)Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit 6
L7e-B2Side-by-Side-Buggy(9)anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10)höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 15 kW und
(12)Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit 8
UnterklasseBezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-CSchweres Vierradmobil(7)L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8)maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung 15 kW und
(9)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 90 km/h und
(10)geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CPSchweres Vierradmobil für Personenbeförderung(11)L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und
(12)höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes
L7e-CUSchweres Vierradmobil für Güterbeförderung(11)ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
    a)
  • Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
  • b)
  • eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und
  • c)
  • ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
  • d)
  • die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und
(12)höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

    a)
  • Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
  • b)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
  • c)
  • ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
  • d)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
  • e)
  • Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;
  • f)
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
  • g)
  • Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;
  • h)
  • Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;
  • i)
  • selbstbalancierende Fahrzeuge;
  • j)
  • Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
  • k)
  • Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von 400 mm befindet.
Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.



Abschnitt 3



Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte

1Klasse T:alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:
a)„a” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b)„b” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse T1:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4:Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1:(Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2:(überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3:(Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2Klasse C:Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T).
3Klasse R:Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:
a)„a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b)„b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse R1:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.
Klasse R2:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
4Klasse S:gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:
a)„a” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b)„b” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse S1:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

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