Bezugsmasse Pr | Summe CH + NOx | NOx |
(kg) | (g/Test) | (g/Test) |
Pr | 12,75 | 6 |
Pr | 15 | 6 |
Hubraum | CO | Summe CH + NOx | NOx |
(cm3) | (g/Test) | (g/Test) | (g/Test) |
weniger als 1 400 | 38,25 | 12,75 | 6 |
0 | Allgemeines |
0.1 | Fabrikmarke: |
0.2 | Typ und Handelsbezeichnung: |
0.3 | Art: |
0.4 | Klasse des Fahrzeugs: |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
0.6 | Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): |
1 | Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs |
1.2 | Angetriebene Räder: |
2 | Abmessungen und Gewichte |
2.6 | Leermasse: |
Bezugsmasse: | |
2.7 | Technisch zulässige Gesamtmasse: |
3 | Antriebsmaschine |
(s. Anhang II) | |
4 | Kraftübertragung |
4.3 | Schaltgetriebe: |
– Bauart | |
– automatisch/mechanisch | |
4.5 | Übersetzungsverhältnis: |
1. Gang | |
2. Gang | |
3. Gang | |
4. Gang | |
5. Gang | |
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: | |
6 | Aufhängung |
6.1 | Normalbereifung |
– Abmessungen: | |
– Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): | |
Anlagen: | |
1. | Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung |
2. | Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen |
3. | Lichtbilder des Motors und des Motorraums |
4. | ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten) |
1 | Beschreibung des Motors | ||
1.1 | Marke | ||
1.2 | Typ | ||
1.3 | Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt | ||
1.4 | Bohrung | ||
1.5 | Hub | ||
1.6 | Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge | ||
1.7 | Hubraum | ||
1.8 | Verdichtungsverhältnis | ||
1.9 | Zeichnungen der Brennräume und Kolben | ||
1.10 | Kühlsystem | Art des Kühlsystems (Wasser, Luft) | |
1.11 | Aufladung, Art, Kurzbeschreibung | ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung | |
1.12 | Ansaugsystem | (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur) | |
Ansaugkrümmer | Zeichnung mit Hauptabmessungen | ||
Luftfilter Marke Typ | Zeichnung mit Hauptabmessungen | ||
Ansaugschalldämpfer Marke Typ | ggf. | ||
1.13 | Kurbelgehäuseentlüftung | Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n) | |
2 | Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung | ||
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) sowie Kennzeichnung | z. B. Sekundärluftzufuhr Leerlaufsteller Drehzahlschaltgerät Katalysator Abgasrückführung Partikelfilter Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen | ||
3 | Ansaug- und Kraftstoffsystem | ||
3.1 | Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst Zubehör | z. B. Drosselklappendämpfer, Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse | |
3.2 | Kraftstoffzufuhr | ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung | |
3.2.1 | durch Vergaser Zahl der Vergaser | Angabe der Art | |
3.2.1.1 | Marke | Hersteller | |
3.2.1.2 | Typ | Typangabe | |
3.2.1.3 | Einstellelemente | (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.) | |
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung | Beschreibung und Skizzen | ||
3.2.1.3.1 | Düsen | Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben | |
3.2.1.3.2 | Lufttrichter | Durchmesser | |
3.2.1.3.3 | Füllstand in der Schwimmerkammer | Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen | |
3.2.1.3.4 | Gewicht des Schwimmers | Gewichtsangabe | |
3.2.1.3.5 | Schwimmernadel | Durchmesser | |
3.2.1.4 | Starthilfe Einstellung der Schließanlage | handbedient oder automatisch Angabe über die Justierung | |
3.2.1.5 | Kraftstoffpumpe | Druckangabe oder Kennlinie | |
3.2.2 | Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des Systems | z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser Steuergerät Mengenteiler Warmlaufregler Thermozeitschalter Kaltstartventil Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben) Systemdruck (Druck angeben) Eingriffssicherung | |
Arbeitsweise | z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung | ||
3.2.2.1 | Einspritzpumpe | falls nicht in 3.2.2 enthalten | |
3.2.2.1.1 | Marke | ||
3.2.2.1.2 | Typ | ggf. | |
3.2.2.1.3 | Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe oder Kennlinie Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor | ||
3.2.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | ggf. | |
3.2.2.1.5 | Einspritzkurve | ggf. | |
3.2.2.2 | Einspritzdüse | Kennzeichnung | |
3.2.2.3 | Regler | ||
3.2.2.3.2 | Typ | ||
3.2.2.3.3 | Abregeldrehzahl unter Last | min-1 | |
3.2.2.3.4 | Höchstdrehzahl ohne Last | min-1 | |
3.2.2.3.5 | Leerlaufdrehzahl: | ||
3.2.2.4 | Kaltstarteinrichtung: | ||
3.2.2.4.1 | Marke: | ||
3.2.2.4.2 | Typ: | ||
3.2.2.4.3 | Beschreibung: | ||
3.2.2.5 | Starthilfe: | ||
3.2.2.5.1 | Marke: | ||
3.2.2.5.2 | Typ: | ||
3.2.2.5.3 | Beschreibung: | ||
4 | Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten | ||
4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Totpunkt | Angabe von Ventilhub Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT | |
4.2 | Bezugs- und/oder Einstellbereiche | Angabe von Einlass/Auslass-Spiel | |
5 | Zündung | ||
5.1 | Art des Zündsystems Beschreibung | z. B. Transistor-Zündanlage | |
5.1.1 | Marke | ggf. | |
5.1.2 | Typ | ggf. | |
5.1.3 | Zündverstellkurve | Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich) | |
5.1.4 | Zündzeitpunkt | Angabe der Randbedingungen | |
5.1.5 | Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel | ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung | |
6 | Schalldämpferanlage | ||
6.1 | Beschreibung und Skizzen | Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile | |
7 | Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen | ||
7.1 | Zündkerzen | ||
7.1.1 | Marke | ||
7.1.2 | Typ | Angaben über Hersteller Typ Kennzeichnung | |
7.1.3 | Elektrodenabstand | ||
7.2 | Zündspule | ||
7.2.1 | Marke | ||
7.2.2 | Typ | ||
7.3 | Zündkondensator | ||
7.3.1 | Marke | falls vorhanden | |
7.3.2 | Typ | ||
8 | Motorleistung (vom Hersteller anzugeben) | ||
8.1 | Leerlaufdrehzahl | ||
8.2 | Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers (Vol. %) | CO-Angaben in % ggf. vor und nach Katalysator ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben | |
8.3 | Nennleistungsdrehzahl | ||
8.4 | Nennleistung (kW, Messmethode) | ||
9 | Verwendete Schmiermittel | ||
9.1 | Marke | ||
9.2 | Typ | ||
10 | Austausch des Katalysators | ||
nach km | ggf. |
Hubraum C (in ccm) | Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) | Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) | Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung) |
C | 25 | 6,5 | 3,5 |
1 400 < C | 30 | 8 | – |
Hubraum C (in ccm) | Kohlenmonoxidmasse L1 (g je Prüfung) | Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide L2 (g je Prüfung) | Stickoxidmasse L3 (g je Prüfung) |
C | 30 | 8,1 | 4,4 |
1 400 < C | 36 | 10 | – |
1 | Allgemeines |
1.1 | Anwendungsbereich |
1.2 | Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
2 | Definitionen der Minderungsstufen |
2.1 | Nachrüstungsstand |
2.1.1 | Stufe PM 01 |
2.1.2 | Stufe PM 0 |
2.1.3 | Stufe PM 1 |
2.1.4 | Stufe PM 2 |
2.1.5 | Stufe PM 3 |
2.1.6 | Stufe PM 4 |
2.2 | Erstausrüstungsstand |
2.2.1 | Stufe PM 5 |
3 | Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme |
3.1 | Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme |
3.2 | Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems |
3.3 | Durchführung des Dauerlaufs |
3.3.1 | Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1 |
3.3.2 | Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h |
3.3.3 | Nach einem innerstädtischen Fahrprofil |
3.4 | Prüfungen im Dauerlauf |
3.5 | Abgasuntersuchung |
3.6 | „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf |
3.7 | Abgasmessungen während des Dauerlaufs |
3.7.1 | Ermittlung der Partikelemission im NEFZ |
3.7.2 | Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2 |
3.8 | Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems |
3.8.1 | Partikelemission |
3.8.2 | Rückhaltegrad |
3.8.3 | Rückhaltegrad während der Rußoxidation |
3.8.4 | Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“ |
3.8.5 | Limitierte Schadstoffe |
3.8.6 | Trübungsmessungen |
4 | Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie |
4.1 | Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien |
4.2 | Auswahl der Prüffahrzeuge |
4.3 | Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2 |
4.4 | Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand |
4.5 | Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie |
4.5.1 | Partikelemission |
4.5.2 | Kraftstoffverbrauch in CO2 |
4.5.3 | Limitierte Schadstoffe |
5 | Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme |
5.1 | Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme |
5.2 | Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems |
5.3 | Rückhaltegrad |
5.4 | Ki-Faktor |
5.5 | Limitierte Schadstoffe |
5.6 | Kraftstoffverbrauch in CO2 |
5.7 | Trübungskoeffizient |
5.8 | Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie |
6 | Genehmigung |
6.1 | Neue Kraftfahrzeuge |
6.1.1 | EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis |
6.1.2 | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge |
6.2 | Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge |
6.2.1 | EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis |
6.2.2 | Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge |
6.2.3 | Partikelminderungssystem für die Nachrüstung |
7 | Genehmigungsbehörde |
8 | Rücknahme der Genehmigung |
9 | Zusätzliche Anforderungen |
9.1 | Betriebsverhalten |
9.2 | Geräuschverhalten |
9.3 | Additivierung |
9.4 | Elektromagnetische Verträglichkeit |
10 | Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem |
10.1 | Einbau |
10.2 | Abnahme |
Anhang I | Übersicht über Prüfabläufe |
1 | Ungeregelte Partikelminderungssysteme |
1.1 | Partikelminderungssystem |
1.2 | Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien |
2 | Geregelte Partikelminderungssysteme |
2.1 | Partikelminderungssystem |
2.2 | Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien |
Anhang II | Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b |
Anhang III | Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 |
Anhang IV | Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen |
Anhang V | Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde |
Euro 1 | |
Euro 1, Euro 2 | |
D3, Euro 3 | |
D4, Euro 4 |
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Typ und Ausführung | Typ Schlüsselnummer | Emissions- Schlüsselnummer | Genehmigung des Partikelminderungssystems | Eintragung der Partikelminderungsstufe |
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum | |
Unterschrift: | |
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter) |
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 | 2 | 3 | 4 |
Typ- Schlüsselnummer | Emissions- Schlüsselnummer | Genehmigung des Partikelminderungssystems | Eintragung der Partikelminderungsstufe |
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
Ausführende Stelle: | |
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt) |
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO
1 | Allgemeines |
1.1 | Anwendungsbereich |
1.2 | Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
2 | Definitionen der Partikelminderungsklassen |
3 | Anforderungen an Partikelminderungssysteme |
3.1 | Übereinstimmungskriterien |
3.2 | Aktive Einrichtungen |
3.3 | Kraftstoff |
3.3.1 | Kraftstoffqualität |
3.3.2 | Kraftstoffverbrauch |
4 | Prüfung eines Partikelminderungssystems |
4.1 | Nachweis der kontinuierlichen Regeneration |
4.2 | Auswahl des Familien-Prüfmotors |
4.3 | Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen |
4.4 | Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus |
5 | Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminderungssysteme |
5.1 | Rückhaltegrad |
5.2 | Limitierte Schadstoffe |
5.3 | Rauchgastrübung |
6 | Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme |
6.1 | Rückhaltegrad |
6.2 | Limitierte Schadstoffe |
6.2.1 | Gewichtete gasförmige Emissionen |
6.3 | Rauchgastrübung |
7 | Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer Systemfamilie |
7.1 | Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien |
7.2 | Anforderungen an den Prüfmotor |
7.3 | Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand |
7.4 | Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/ |
7.4.1 | Partikelemission |
7.4.2 | Rückhaltegrad |
7.4.3 | Rauchgastrübung |
7.4.4 | Limitierte gasförmige Komponenten |
8 | Genehmigung |
9 | Genehmigungsbehörde |
10 | Rücknahme der Genehmigung |
11 | Zusätzliche Anforderungen |
11.1 | Betriebsverhalten |
11.2 | Geräuschverhalten |
11.3 | Additivierung |
11.4 | Elektromagnetische Verträglichkeit |
12 | Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem |
12.1 | Einbau |
12.2 | Abnahme |
Anhang I | Übersicht über Prüfabläufe |
Anhang II | Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII |
Anhang III | Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen |
Anhang IV | Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde |
Anhang V | Angepasster ESC-Zyklus |
η: | Rückhaltegrad |
Mpi: | gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen |
Mri: | Emission während der Regeneration |
Msi: | über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh) |
MGas: | Emission der gasförmigen Komponenten |
PT: | Partikelemission |
PTNg: | arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6 |
PTS: | arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus |
VF: | Volumen des Partikelminderungssystems |
VH: | Hubvolumen des Motors |
n1 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen |
n2 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus) |
PT,n1 = | Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig) |
PT,n2 = | Emission während der Regeneration |
n1 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) zwischen zwei Regenerationen |
n2 = | Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus (PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus) |
MGas,n1 = | Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen zulässig) |
MGas,n2 = | Emission während der Regeneration |
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 | 2 | 3 | 4 |
Typ-Schlüsselnummer | Emissions- Schlüsselnummer | Genehmigung des Partikelminderungssystems | Eintragung der Partikelminderungsklasse |
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.
Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst:
Datum, Unterschrift:
Ausführende Stelle:
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person
Prüfphase | Motordrehzahl | Teillastverhältnis | Dauer der Prüfphase | PM-Sammelzeit |
1 | Leerlauf | – | 240 sec | 210 sec |
2 | A | 100 | 120 sec | 90 sec |
3 | B | 50 | 120 sec | 90 sec |
4 | B | 75 | 120 sec | 90 sec |
5 | A | 50 | 120 sec | 90 sec |
6 | A | 75 | 120 sec | 90 sec |
7 | A | 25 | 120 sec | 90 sec |
8 | B | 100 | 120 sec | 90 sec |
9 | B | 25 | 120 sec | 90 sec |
10 | C | 100 | 120 sec | 90 sec |
11 | C | 25 | 120 sec | 90 sec |
12 | C | 75 | 120 sec | 90 sec |
13 | C | 50 | 120 sec | 90 sec |
Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot.
Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.
Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.
Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
Klassen | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L1e - L7e | Alle Fahrzeuge der Klasse L | (1) | Länge |
(2) | Breite | ||
(3) | Höhe |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L1e | Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | ein Hubvolumen von | ||
(6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | ||
(7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L1e-A | Fahrrad mit Antriebssystem | (9) | Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und |
(10) | die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und | ||
(11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(12) | ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug | ||
L1e-B | Zweirädriges Kleinkraftrad | (9) | ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L2e | Dreirädriges Kleinkraftrad | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | ein Hubvolumen von | ||
(6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | ||
(7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(8) | Masse in fahrbereitem Zustand | ||
(9) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L2e-P | Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung | (10) | ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen |
L2e-U | Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung | (10) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L3e | Zweirädriges Kraftrad | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
(6) | zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L3e-A1 | Kraftrad mit niedriger Leistung | (7) | Hubvolumen |
(8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(9) | Verhältnis von Leistung/Gewicht | ||
L3e-A2 | Kraftrad mit mittlerer Leistung | (7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung |
(8) | Verhältnis Leistung/Gewicht | ||
(9) | nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und | ||
(10) | ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann | ||
L3e-A3 | Kraftrad mit hoher Leistung | (7) | jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann |
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen | |
L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3) | Enduro-Kraftrad |
| |
L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3) | Trial-Kraftrad |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L4e | Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen | (4) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und |
(5) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und | ||
(6) | mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und | ||
(7) | mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und | ||
(8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L5e | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Masse in fahrbereitem Zustand | ||
(6) | dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L5e-A | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (7) | ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und |
(8) | mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes | ||
L5e-B | Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung | (7) | als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und |
(8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
(9) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: | ||
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L6e | Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | ||
(6) | Masse in fahrbereitem Zustand | ||
(7) | ein Hubvolumen von | ||
(8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L6e-A | Leichtes Straßen-Quad | (9) | Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und |
(10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
L6e-B | Leichtes Vierradmobil | (9) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und |
(10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs | |
L6e-BP | Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und |
(12) | L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht | ||
L6e-BU | Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
L7e | Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Masse in fahrbereitem Zustand: | ||
| |||
(6) | L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-A | Schweres Straßen-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und |
(8) | ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und | ||
(9) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-A1 | A1 schweres Straßen-Quad | (10) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
(11) | Lenkung mittels Lenkstange | ||
L7e-A2 | A2 schweres Straßen-Quad | (10) | L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(11) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-B | Schweres Gelände-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(8) | Bodenfreiheit | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-B1 | Gelände-Quad | (9) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
(10) | für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und | ||
(11) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | ||
(12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit | ||
L7e-B2 | Side-by-Side-Buggy | (9) | anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und |
(10) | höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
(11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit | ||
Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-C | Schweres Vierradmobil | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung | ||
(9) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | ||
(10) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile | |
L7e-CP | Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(12) | höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
L7e-CU | Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
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(12) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes |
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
1 | Klasse T: | alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |
a) | „a” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | „b” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse T1: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm. | ||
Klasse T2: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | ||
Klasse T3: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. | ||
Klasse T4: | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung. | ||
Klasse T4.1: | (Stelzradzugmaschinen): Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | ||
Klasse T4.2: | (überbreite Zugmaschinen): Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind. | ||
Klasse T4.3: | (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit): Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden. | ||
2 | Klasse C: | Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T). | |
3 | Klasse R: | Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |
a) | „a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | „b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse R1: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt. | ||
Klasse R2: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
Klasse R3: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt. | ||
Klasse R4: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt. | ||
4 | Klasse S: | gezogene auswechselbare Geräte. | |
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt: | |||
a) | „a” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | „b” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse S1: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
Klasse S2: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt. | ||
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden. |